Allgemeine Geschäftsbedingungen der Finanz-System AG

 

§ 1. Gegenstand und Grundlage unserer Tätigkeit
Die Finanz-System AG mit Sitz in 85283 Larsbach, Siedlung 3 – nachstehend Gesellschaft genannt – vermittelt Spar- und Kapitalanlagen, Immobiliendarlehen, Finanzierungen und Versicherungen jeder Art. Der Gesellschaft ist die für die Ausübung ihrer Tätigkeit nach §34c, §34d, §34f, §34 i, der Gewerbeordnung (GewO) erforderliche Erlaubnis erteilt. Der Gesellschaft obliegt die Beachtung der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung- MABV).

 

§ 2. Rechtliche Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit
Die Gesellschaft nimmt ihre Vermittlungstätigkeit ausschließlich in direktem Vertragsverhältnis zu demjenigen auf, der ihr die jeweilige Vermögensanlage, Versicherung, Finanzierung zur Vermittlung gegeben hat. Der Rechtscharakter der vertraglichen Beziehungen zu den Prospektanbietern, Beteiligungs- oder Vertriebsgesellschaften bestimmt sich in der Regel nach dem Maklerrecht bzw. Handelsvertreterrecht. Vertragliche Bedingungen zu den Kapitalanlegern werden nicht eingegangen.
Für den Fall, dass ein Makler-, Auskunfts-, oder sonstiger Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kapitalanleger ausdrücklich geschlossen oder stillschweigend zustande gekommen sein sollte, gelten hierfür ebenso, wie für das Zustandekommen und den Inhalt eines gesetzlichen Schuldverhältnisses oder einer Rechtsbeziehung aufgrund der Vorschriften der §§ 823, 826 BGB die nachstehenden Regelungen.

 

§ 3. Umfang der Tätigkeit
Die Vermittlungstätigkeit der Gesellschaft erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der der Gesellschaft von den Produktanbietern, Beteiligungs- oder Vertriebsgesellschaften überlassenen und von der Gesellschaft an den Anleger übermittelten Prospekte und sonstigen Unterlagen. Die Gesellschaft hat zur Überprüfung der Materialien im Hinblick auf die rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Realisierung des Kapitalanlageobjektes keine eigenen Gutachten durch Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer eingeholt. Sie hat zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektaussagen auch keine Untersuchung zum Zwecke der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts vorgenommen bzw. vornehmen lassen und diesbezüglich keine Informationen bei Dritten abgefragt. Die Gesellschaft gibt lediglich wahrheitsgemäß und vollständig die ihr zur Verfügung gestellten Informationen ihrer Vertragspartner an den Anleger weiter. Dieser Umfang der Tätigkeit bezieht sich auch auf die Organe der Gesellschaft und die sonstigen Mitarbeiter. Soweit die Produktanbieter, Beteiligungs- oder Vertriebsgesellschaften
nicht die §§ 10, 11 MABV festgelegten Informationen im Prospekt niedergelegt haben, ist die Regelung des § 11 MABV von der Gesellschaft nicht zu beachten.

 

§ 4. Vergütungsanspruch
Die Gesellschaft erhält Ihre Vergütung von den vorbenannten Produktanbietern, Beteiligungs- oder Vertriebsgesellschaften auf der Grundlage der mit diesen geschlossenen Verträgen. Besteht im Einzelfall im Verhältnis zum Anleger ein Makler-, Beratungs- oder sonstiger entgeltlicher Vertrag, so wird die vereinbarte oder übliche Vergütung geschuldet. Regelmäßig erfolgt die Vermittlung dem Anleger gegenüber aber kostenfrei. Die Gesellschaft ist jedenfalls bei Bestehen vertraglicher Beziehungen zu dem Kapitalanleger auch berechtigt, für Vertragspartner des Kapitalanlegers oder sonstiger beteiligter Dritte auf Courtage- oder Honorarbasis tätig zu werden.

 

§ 5. Schadensersatz
Eine Gewähr für den Inhalt von Prospekt- oder Vertragsunterlagen sowie die im Zusammenhang mit der Vermittlung gegebenen Informationen kann die Gesellschaft, soweit der Gesellschaft bzw. der Vertreter nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, nicht übernehmen; ebenso nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der vermittelten Vermögensanlagen/ Versicherungen.
Auch kann keine Gewähr aus einem besonderen Vertrauen in die Gesellschaft und ihre Geschäftsführung hergeleitet werden. Der Kapitalanleger ist sich bewusst, dass mit jeder Vermögensanlage unkalkulierbare Risiken verbunden sind. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für den Schaden, der aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung eines möglichen Vertrages bei dem Kapitalanleger entsteht. Dieser Haftungsausschluss erfasst auch daneben oder isoliert Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, insbesondere culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die Haftung, die der Gesellschaft aufgrund der Tätigkeit ihrer Organe und Mitarbeiter auferlegt wird. Im Übrigen haftet die Gesellschaft nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

§ 6. Verjährung
Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag und gesetzlichem Schuldverhältnis, die gegen die Gesellschaft gerichtet sind, verjähren 6 Monate nach Ablauf des Zeitpunktes, in welchem der Kapitalanleger die Kenntnis der wesentlichen Tatsachen erlangt hat, spätestens aber 3 Jahre nach Zeichnung. Bei dieser 3-Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

 

§ 7. Bestandsklausel
Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt; die unwirksame Geschäftsbedingung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommende Geschäftsbedingung zu ersetzen. Juli/18